Vergütung nach zeitlichem Aufwand


Für Leistungen, für die die Steuerberatervergütungsverordnung keine Wertgebühr vorsieht, erfolgt eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Tätigkeiten, die unter diese Rubrik fallen, sind beispielsweise die Einrichtung einer Lohn-/Finanzbuchführung, die Teilnahme an Betriebsprüfungen oder gutachtliche Tätigkeiten und die Erarbeitung von Spezialsachverhalten. Die Gebühr pro angefangene halbe Zeitstunde ist hierbei gestaffelt nach Art der Leistung und Schwierigkeitsgrad.