Berechnung nach dem Gegenstandswert


Bemessungsgrundlage ist der Gegenstandswert, wie z. B. die Bilanzsumme bei Jahresabschlüssen oder bei Arbeitnehmern die Höhe der Einnahmen. Jedem Gegenstandswert ist eine volle Gebühr (z. B. 10/10) zugeordnet. Zur Ermittlung der endgültigen Gebühr steht ein Gebührenrahmen (z. B. 1/10 - 6/10 für die Erstellung einer EST-Erklärung) fest, um dem individuellen Schwierigkeitsgrad des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bei Leistungen mit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad steht dem Steuerberater die Mittelgebühr zu.